Kein Freibrief für Randale

Interessant in diesem Zusammenhang ist ein recht kurioses Urteil:

Wer aus Wut, Verärgerung oder Verzweiflung eine Geschwindigkeitsmessungsanlage in Brand setzen, begeht keine Brandstiftung, sondern lediglich Sachbeschädigung.
Man glaubt es kaum, aber genau so entschied das OLG Braunschweig im Oktober 2013.

Welches Ziel verfolgen die Behörden?

  • Das Gericht befand, dass das In-Brand-Setzen einer Geschwindigkeitsmessanlage generell als geeignet anzusehen sein müsse, nicht nur den Eigentümer des Tatobjekts zu schädigen, sondern auch andere Rechtsgüter zu beeinträchtigen.
  • Geschwindigkeitsmessanlagen seien jedoch bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde und selbst weder die im Tatbestand der Brandstiftung gefordert“ Einrichtung oder Anlage“.
  • Bußgeldbehörden würden primär das Ziel verfolgen, in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden (jetzt wissen wir zumindest das sicher!).
  • Geschwindigkeitsmessanlagen würden deshalb nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter dienen.

Aus diesem Grunde seien sie keine Einrichtung im Sinne des Gesetzes.

Auch seien Geschwindigkeitsmessanlage keinen Gegenstand, welcher im Sinne von § 304 StGB zum öffentlichen Nutzen aufgestellt würden.

Es mag sich jeder seine Gedanken darüber machen- ich rate allerdings generell von derartigen “Übersprungshandlungen” und Selbstjustiz ab!

Wolfgang Hawly

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